Cannabis-Legalisierung und Gewerblicher Rechtsschutz / Marketing

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Die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken eröffnet ein breites Spektrum an kommerziellen und rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vermarktung und dem Schutz von Cannabisprodukten.

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Marketing

Die Ampelkoalition stellt in ihrem Koalitionsvertrag (S. 87) bereits ausdrücklich verschärfte Regelungen für Marketing und Sponsoring bei Alkohol, Nikotin und Cannabis in Aussicht. Schon der vom Bundestag im Jahr 2018 abgelehnte Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG-E) sah unter Artikel 1 § 16 CannKG-E ein vollständiges Werbeverbot vor. Für medizinisches Cannabis dürfen die beteiligten Marktakteure nur gegenüber den Fachkreisen, Apotheken und Ärzten werben (§ 14 Abs. 5 BtMG).

Zukünftige Regelungen könnten sich an den differenzierteren Vorgaben des Tabakwerberechts orientieren; die Werbung für tabakhaltige Produkte hat allerdings in jüngster Zeit eine stetige Verschärfung erfahren – der Koalitionsvertrag lässt erahnen, dass diese Entwicklung noch längst nicht abgeschlossen ist.

Marktakteure sollten genauestens verfolgen, ob und welche Spielräume der Gesetzgeber jenseits sachlich erforderlicher Produkt- und Unternehmensinformationen eröffnen wird.

Markenrecht

In engem Zusammenhang mit den zu erwartenden Werbebeschränkungen steht die Frage, welche Hindernisse bei der Erlangung von Markenschutz für Cannabisprodukte zu beachten sein werden. Die derzeitige EU-Rechtsprechung geht davon aus, dass Unionsmarken mit dem Wortbestandteil „weed“ aufgrund eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht eintragungsfähig seien (EuG, Urt. v. 12. Mai 2021 – T-178/20). Da der Begriff „weed“ an den Freizeitkonsum von Marihuana erinnere, würden ihn die maßgeblichen Verkehrskreise als Förderung und Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Cannabis als verbotene und illegale Substanz wahrnehmen – unabhängig davon, ob die Marke für den teilweise gestatteten therapeutischen Einsatz von Cannabis verwendet werde. Bis zu einer Legalisierung in der gesamten EU dürfte die Anmeldung von Unionsmarken, die vergleichbare umgangssprachliche Bezeichnungen für Cannabis enthalten (bspw. „pot“, „grass“, „boom“, „ganja“ oder „dope“), daher kaum möglich sein. Es bleibt abzuwarten, wie das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nach erfolgter Legalisierung des Freizeitkonsums mit entsprechenden deutschen Anmeldungen umgehen wird und in wie weit etwaige Werberestriktionen zu beachten sein werden.

Sorten- und Know-How-Schutz

Die Züchtung von Cannabis-Sorten, die etwaigen regulatorischen Vorgaben genügen und sich qualitativ von Konkurrenzprodukten abheben sollen, kann mit erheblichem Investitionsaufwand verbunden sein. Auf Grundlage der europäischen Verordnung (EG) 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, lassen sich Pflanzensorten schützen, die a) unterscheidbar, b) homogen, c) beständig und d) neu sind. Flankierend oder soweit die sortenrechtlichen Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt werden können, lassen sich spezifische Anbaumethoden und sonstige wissenschaftliche Verfahren, die einer Züchtung zugrunde liegen ggfs. als Know-How schützen. Dafür ist die Implementierung von angemessenen Schutzkonzepten erforderlich, die im Lichte des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) aus dem Jahr 2019 zu bewerten wären. Dieses wirft aber noch eine Vielzahl ungeklärter Rechtsfragen auf.

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