Cannabis-Legalisierung und Gesellschafts- und Steuerrecht

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Die Parteien der Ampelkoalition erhoffen sich durch die Belastung von Cannabis mit einer Verbrauchsteuer – ähnlich wie bei Tabak und Alkohol – neben den finanziellen Mehreinnahmen für den Staat (Fiskalzweck) insbesondere die gleichzeitige Verwirklichung des Lenkungszweckes der Besteuerung.

So wird in der Begründung des Entwurfes des Cannabissteuergesetzes (CannStG-E) aus dem Jahr 2018 hervorgehoben, dass infolge der Legalisierung von Cannabis mit einer Reduktion der Transaktionskosten für den bisher illegalen Anbau, Handel und Verkauf von Cannabis zu rechnen sei. Erfahrungen aus anderen Ländern und die Betrachtung von Preisstrukturen auf den Märkten von Pflanzen, die mit Cannabis vergleichbar seien, ließen erwarten, dass der Nettoverkaufspreis von Cannabis ohne eine Verbrauchsteuer unter den bisherigen Straßenverkaufspreisen liegen werde. Mit einer Verbrauchsteuer auf Cannabis solle daher sichergestellt werden, dass der Bruttoverkaufspreis den bisherigen Straßenverkaufspreis von Cannabis nicht unterschreite und so noch Anreize für einen steigenden Konsum schaffe.

Dabei enthält der Entwurf des Cannabissteuergesetzes noch einige Ungenauigkeiten, die die Ampelkoalition im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens noch klarstellen muss. So unterscheidet der Entwurf des Cannabissteuergesetzes noch nicht trennscharf zwischen den Steuergegenständen „Cannabis“ und „cannabishaltiger Ware“. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 CannStG-E sind „cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmitteln“ als Cannabis anzusehen, wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 % THC haben. „Cannabishaltige Waren“ sind nach § 3 Abs. 6 CannStG-E wiederum alle Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel, die Cannabis enthalten. Nicht geregelt im Entwurf des Cannabissteuergesetzes ist somit, ab welchem oder bis zu welchem THC-Gehalt eine „cannabishaltige Ware“ vorliegt. Eine Abgrenzung zwischen Cannabis und „cannabishaltigen Waren“ lässt sich damit nicht eindeutig vornehmen.

Es sollte statt dieser unklaren und zu Rechtsunsicherheiten führenden Regelung eine klare Unterscheidung getroffen werden, wie zum Beispiel im Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG). Dort wird der Steuergegenstand der kaffeehaltigen Ware nämlich anhand des Gewichtsanteils des darin enthaltenen Kaffees bestimmt (vgl. § 1 Abs. 5 KaffeeStG).

Über diese Verbrauchsteuer für Cannabis-Produkte hinaus rechnet die Ampelkoalition aber auch mit Steuermehreinnahmen durch Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Somit stellen sich für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Legalisierung von Cannabis geschäftlich tätig werden wollen, dieselben Fragen wie auch bei anderen Wirtschaftszweigen, wie z. B. nach der richtigen Unternehmensform (Personen- oder Kapitalgesellschaft) und nach der Finanzierung des Geschäftsbetriebes.

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